Kirchenkonzerte, in: Amtsblatt der ÖBK 8. 1992, 2f.
I.
1.Kirchenmusik ist zu allererst ein "integrierender Bestandteil" der Liturgiefeier. Um den gesamten Schatz der Kirchenmusik und das wertvolle Kulturgut der Geistlichen Musik zu erhalten und zu pflegen, können außer den kirchenmusikalischen Feiern mit gottesdienstlichem Charakter auch konzertante Aufführungen ohne gottesdienstlichen Charakter in Kirchen durchgeführt werden.
2. Auch solche Konzerte sind Verkündigung und Gotteslob, wenn die dargebotene Musik geeignet ist, ,,religiöses Empfinden zu wecken und zur Versenkung in das heilige Geheimnis zu führen" (Instr. ,,Musicam sacram" Art. 46) und wenn die Qualität der Darbietung sowie die Art der Durchführung der Würde des Kirchenraumes entsprechen.
3.Nicht jede kirchenmusikalische Feier muß gottesdienstlichen Charakter haben, aber die dargebotenen Werke und die Art der Durchführung müssen der Bedeutung des Kirchenraumes angemessen sein. ,,An einem heiligen Ort darf nur das zugelassen werden, was der Ausübung
oder Förderung von Gottesdienst, Frömmigkeit und Gottesverehrung dient, und ist das verboten, was mit der Heiligkeit des Ortes unvereinbar ist. Der Ordinarius kann aber im Einzelfall einen anderen, der Heiligkeit des Ortes jedoch nicht entgegenstehenden Gebrauch gestatten." (CIC can. 1210)
4. Der Mangel an geeigneten Räumen für musikalische Darbietungen am Ort ist kein Grund, den Kirchenraum für jede Art von musikalischen Veranstaltungen zur Verfügung zu stellen, auch dann nicht, wenn es sich um eine Veranstaltung von hohem künstlerischen Niveau handelt.
II.
1. Es können dargeboten werden:
a) Vokal- und Instrumentalmusik, die für die Liturgie komponiert wurde,
b) Chor- und Sologesänge, die nicht für den Gottesdienst geschaffen wurden, deren Texte jedoch unseren Glauben zum Ausdruck bringen und deren Musik geistlicher Erbauung dienen (z. B. geistliche Oratorien, Kirchenopem, Kantaten) sowie Instrumentalwerke mit entsprechendem
Charakter.
2. Was allgemein als weltliche Musik bezeichnet wird, eignet sich nicht für den Kirchenraum.
3. Die Darbietung der Musik im Gotteshaus ist vorrangig Aufgabe des zuständigen Kirchenmusikers und des Kirchenchores der Pfarrgemeinde. Andere Chöre, Instrumentalisten und Solisten sind jedoch keineswegs ausgeschlossen, soweit sie sich bemühen, durch Programm und Gesamtgestaltung der Bedeutung des Kirchenraumes und der versammelten Gemeinde im Sinne der Verkündigung
zu entsprechen.
4. Alle musikalischen Darbietungen in einer Kirche bedürfen der Zustimmung des Pfarrers (rector ecclesiae) in Absprache mit dem zuständigen Kirchenmusiker. Kann die Frage der Eignung eines Werkes, eines Chores oder eines Künstlers am Ort selbst nicht mit Sicherheit beantwortet werden, ist die Entscheidung des Bischöflichen Amtes (Referates) für Kirchenmusik bzw. des Bischöflichen
Ordinariates einzuholen. Dies hat so frühzeitig zu geschehen, daß im Falle einer Ablehnung das Programm noch geändert oder das Konzert eventuell noch abgesagt werden kann.
III.
1. Bei der Einteilung der Vorbereitungsarbeiten, Proben und Aufführungen ist auf Gottesdienste und Gebetszeiten Rücksicht zu nehmen. Der Pfarrer (rector ecclesiae) und die Veranstaltungsträger sind dafür verantwortlich, daß Kleidung und Verhalten der Teilnehmer und der Mitwirkenden sowohl bei den Vorbereitungen und Proben als auch bei der Aufführung selbst der Würde des Gotteshauses entsprechen (Hinweise im Programm und am Beginn der Veranstaltungen, Aufstellung von Ordnern etc.). Dies gilt auch für Beifallskundgebungen, wie sie bei Konzerten außerhalb kirchlicher Räume üblich sind. Oft wird ein Augenblick gesammelter Stille der angemessenere Ausdruck des Dankes sein.
2. Chor, Orchester und andere Instrumentalgruppen sollen möglichst an dem für den Chor allgemein üblichen Platz musizieren. Sollte eine Benutzung des Altar- und Chorraumes für Konzerte und deren Vorbereitung notwendig sein, muß dies in Ehrfurcht vor dem Altar und dem Allerheiligsten im Tabernakel geschehen. Hiebei geht es sowohl um die Aufstellung der Aufführenden als auch um die entsprechende Haltung. Wenn es geraten erscheint, nehme man das Allerheiligste aus dem Tabernakel und verwahre es für die Dauer des Konzertes bzw. der Vorbereitungen an einem geeigneten Ort. Die Würde des Altares als die Mitte der Kirche muß immer gewahrt bleiben.
3. Sofern kirchenmusikalische Veranstaltungen mit höheren Kosten verbunden sind, kann ein Kostenbeitrag (Regiebeitrag) .erhoben werden. Es muß dabei jedoch gewährleistet sein, daß der Kirchenraum nicht zu kommerziellen Zwecken in Anspruch genommen wird. Die Höhe des Kostenbeitrages ist in jedem Fall mit dem Pfarrer (rector ecclesiae) abzusprechen.
4. Der Rechtsträger der jeweiligen Kirche kann mit dem Veranstaltungsträger eine Entschädigung für den Sach- und Personalaufwand der Kirche vereinbaren. Die einschlägigen behördlichen Vorschriften und die Bestimmungen hinsichtlich der Aufführungen geschützter Werke (Urheberrecht) sind zu beachten.