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Bedingungen für das Musizieren im kirchlichen Bereich

Die 1. und 2. Novelle der 3. COVID-19-Öffnungsverordnung (3. COVID-19-MV) führen zu Verschärfungen, die ab 13. November 2021 für das Musizieren von Chören, Vokal- und Instrumentalensembles im kirchlichen Bereich gelten.

Grundsätzliche Informationen

  • Für das Singen und Musizieren im Gottesdienst gelten die Bestimmungen der Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz (ab 13. Nove. 2021):
  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (2,5G-Nachweis [bis 25 Personen] bzw. 2G-Nachweis [ab 26 Personen] iSd. aktuellen staatlichen Verordnung zur Bekämpfung der Verbreitung von COVID-19), der bei der Chorleitung dokumentiert werden muss.
    Dafür bedarf es keiner FFP2-Maskenpflicht bei Proben und beim Singen im Gottesdienst. Es wird jedoch dringend empfohlen, FFP2-Masken zu tragen, wenn nicht gesungen wird.
  • Diese Regelungen gelten auch für Vokal/Instrumentalensembles. 
  • Für Kinder- und Jugendchöre gilt als 2-G Nachweis der Ninja-Pass.
  • Zusätzlich empfiehlt die Kirchenmusikkommission allen Musizierenden  vor Proben und Gottesdiensten einen PCR-Test.
  • Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte (§ 12).
  • Personen, die zur Durchführung einer Zusammenkunft notwendig sind, sind nicht in die Anzahl der Teilnehmer:innen einzurechnen.
    Beispiel Konzert: Künstler:nnen (Chor, Solist:innen etc.) und Aufsichtspersonal zählen somit nicht dazu.
  • Bei mehr als 50 anwesenden Personen (Mitwirkende und Teilnehmer:innen) sind jedenfalls COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept notwendig.
  • Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die spezifischen Regelungen für die Orte (wie etwa Kirchen, Konzertsäle, Gastronomie-, Beherbergungsbetriebe oder Clubs, inbesondere), an denen der Chor singt, zu berücksichtigen (§§ 4 bis 8), wobei die strengeren Regelungen vorgehen – wie etwa 2G-Nachweis, COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
  • An öffentlichen Orten in geschlossenen Räumen (wie etwa Bahnhofshallen oder Unterführungen) besteht FFP2-Masken-Pflicht (§ 2). Pfarr-, Gemeindesäle, Säle in Gasthäusern oder Kirchen sind jedoch keine öffentlichen Orte in geschlossenen Räumen im Sinne der 3. COVID-19-MV.
  • Die Regelungen für Zusammenkünfte gelten auch für außerschulische Jugenderziehung und Jugendarbeit sowie betreute Ferienlager (§ 13).
  • ACHTUNG: Die Bundesländer können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.

 

Weitere Bestimmungen

 

Zusammenkünfte bis 25 Teilnehmer:innen
  • Wenn ein Chor bzw. ein Instrumentalensemble ohne Anwesenheit anderer Personen probt, ist bis 25 Personen ein 2,5G-Nachweis erforderlich.

 

Zusammenkünfte 26 bis 50 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 1)
  • 2G-Nachweis für alle Sänger:innen / Instrumentalist:innen.
  • Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind. Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 2 und 4):
  • Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis eine Woche vorher.
  • 2G-Nachweis für alle Teilnehmer:innen.
  • COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
  • Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.

 

Zusammenkünfte mit mehr als 250 Teilnehmer:innen (§ 12 Abs 3)
  • Bewilligung durch die örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
  • Sonst gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte mit 51 bis 250 Teilnehmer:innen.
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Zusatzinformationen:

AKM für Musik im Gottesdienst

AKM-Meldungen für musikalische Aufführungen im Gottesdienst verursachen für die Pfarren keine Kosten, sind aber in jedem Fall wichtig.

mehr: AKM für Musik im Gottesdienst

Das neue Gotteslob

Grafik: Monika Bartholomé


 


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Kontakt

Österreichische Kirchenmusikkommission

St.-Peter-Bezirk 1, Stiege 2

5020 Salzburg

 

Email:

sekretariat@kirchenmusikkommission.at

office@singendekirche.at

 

Telefon +43 1 51611-1250

DVR-0029874 (046)

 

Bürozeiten:

Mo – Fr 8:00 – 12:00 Uhr 

Österreichische Kirchenmusikommission
Sankt-Peter-Bezirk 1, Stiege 2
A-5020 Salzburg

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