Aktuelle Bedingungen für das Chorsingen und Musizieren im kirchlichen Bereich
Die Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste (gültig seit 12.12.2021) ermöglicht es den Ortsordinarien, einzelne Bestimmungen im eigenen Wirkungsbereich abzuändern. Mit Verlautbarung durch den Diözesanbischof gilt in der jeweiligen Diözese:
Gemeindegesang
Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier. Einschränkungen in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang sind nicht mehr notwendig.
Musizieren von Chören, Vokal- und Instrumentalensembles im kirchlichen Bereich
Für die Arbeit der Kirchenchöre gilt analog zu den Regeln des Österreichischen Chorverbands der 3G-Nachweis. Alle anderen Regelungen der Rahmenordnung (12.12.2021) bleiben bis auf Weiteres aufrecht.
Grundsätzliche Informationen
Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte und sind wieder unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 14 Covid-Verordnung).
- Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G-Nachweis.
Der 3G-Nachweis muss bei der Leitung dokumentiert sein; - ab 25 Mitwirkenden im Chor ist diesen ein fixer (Sitz-)Platz zuzuweisen;
- für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, Abstand, Lüften, fixer Sitzplatz etc.) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Ansonsten ist die FFP2-Maske zu tragen.
- Diese Regelungen gelten auch für Vokal/Instrumentalensembles.
- Für Kinder- und Jugendchöre gilt als Nachweis der Ninja-Pass.
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
- Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal, Gastronomie-, oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 6 bis 10), d.h. hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 14 Abs 7).
- Für das Chorsingen/Musizieren bei Gottesdiensten gelten die Regelungen der Bischofskonferenz.
- ACHTUNG: Die Bundesländer und Diözesen können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.
Weitere Bestimmungen außerhalb von Gottesdiensten
Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
- Das betrifft etwa Proben/Auftritte ohne Sitzplätze oder mit Aufstellungen, die verändert werden.
- Max. 25 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 300 Teilnehmer:innen im Freien.
- Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen außer gegebenenfalls beim Singen (s. oben).
- Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
- Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
- Zusätzlich ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).
Zusammenkünfte Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
- Das betrifft etwa Proben mit fixen Sitzplätzen ohne Veränderungen bzw. Konzerte.
- Max. 2.000 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 4.000 Teilnehmer:innen im Freien.
- Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze.