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Singende Kirche
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Aktuelle Bedingungen für das Chorsingen und Musizieren im kirchlichen Bereich

Stand 24.2.2022

Mit den Änderungen der Schutzmaßnahmen im öffentlichen Bereich sind auch Anpassungen für das Singen im Gottesdienst möglich: Gemeindegesang ohne Einschränkung; Chorsingen unter der Voraussetzung eines 3G-Nachweises.

 

Die Rahmenordnung zur Feier öffentlicher Gottesdienste (gültig seit 12.12.2021) ermöglicht es den Ortsordinarien, einzelne Bestimmungen im eigenen Wirkungsbereich abzuändern. Mit Verlautbarung durch den Diözesanbischof gilt in der jeweiligen Diözese:

 

 

Gemeindegesang

Gemeinsames Singen und Sprechen sind wesentliche Bestandteile der liturgischen Feier. Einschränkungen in Hinblick auf dessen Dauer und Umfang sind nicht mehr notwendig.

 

 

Musizieren von Chören, Vokal- und Instrumentalensembles im kirchlichen Bereich

 

Für die Arbeit der Kirchenchöre gilt analog zu den Regeln des Österreichischen Chorverbands der 3G-Nachweis. Alle anderen Regelungen der Rahmenordnung (12.12.2021) bleiben bis auf Weiteres aufrecht.

 

Grundsätzliche Informationen

 

Proben, Auftritte und Konzerte gelten als Zusammenkünfte und sind wieder unter folgenden Voraussetzungen möglich (§ 14 Covid-Verordnung).

  • Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr (3G-Nachweis.
    Der 3G-Nachweis muss bei der Leitung dokumentiert sein;
  • ab 25 Mitwirkenden im Chor ist diesen ein fixer (Sitz-)Platz zuzuweisen;
  • für die Dauer des Singens ist keine FFP2-Maske vorgeschrieben, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen (z.B. gültiger PCR-Test, Abstand, Lüften, fixer Sitzplatz etc.) das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Ansonsten ist die FFP2-Maske zu tragen.
  • Diese Regelungen gelten auch für Vokal/Instrumentalensembles. 
  • Für Kinder- und Jugendchöre gilt als Nachweis der Ninja-Pass.
  • Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
  • Bei Auftritten und Konzerten sind zusätzlich die Regelungen des jeweiligen Orts (wie Konzertsaal, Gastronomie-, oder Freizeitbetrieb) zu berücksichtigen (§§ 6 bis 10), d.h. hinsichtlich des Nachweises einer geringen epidemiologischen Gefahr gilt die jeweils strengere Regel (§ 14 Abs 7).
  • Für das Chorsingen/Musizieren bei Gottesdiensten gelten die Regelungen der Bischofskonferenz.
  • ACHTUNG: Die Bundesländer und Diözesen können strengere Sonderregeln erlassen. Für Schulen, Universitäten und Kirchen können eigene Regeln erlassen werden.

 

Weitere Bestimmungen außerhalb von Gottesdiensten

 

Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze:
  • Das betrifft etwa Proben/Auftritte ohne Sitzplätze oder mit Aufstellungen, die verändert werden.
  • Max. 25 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 300 Teilnehmer:innen im Freien.
  • Maskenpflicht für alle Teilnehmer:innen außer gegebenenfalls beim Singen (s. oben).
  • Erhebung der Kontaktdaten aller Teilnehmer:innen, die länger als 15 Minuten vor Ort sind.
  • Ab 50 Teilnehmer:innen COVID-19-Beauftragte:r und COVID-19-Präventionskonzept.
  • Zusätzlich ab 50 Teilnehmer:innen Anzeigepflicht bei der örtlich zuständigen Bezirksverwaltungs-behörde (bis eine Woche vorher) bzw. ab 250 Teilnehmer:innen Bewilligung durch die örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde (Frist: 2 Wochen).

 

Zusammenkünfte Zusammenkünfte mit ausschließlich zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen:
  • Das betrifft etwa Proben mit fixen Sitzplätzen ohne Veränderungen bzw. Konzerte.
  • Max. 2.000 Teilnehmer:innen in geschlossenen Räumen und max. 4.000 Teilnehmer:innen im Freien.
  • Zusätzlich gelten dieselben Regelungen wie für Zusammenkünfte ohne ausschließlich zugewiesene und gekennzeichnete Sitzplätze.

 

 

Rahmenordnung der Österreichischen Bischofskonferenz

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Zusatzinformationen:

Das neue Gotteslob

Grafik: Monika Bartholomé


 

Offene Stellen für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker in Österreich

 

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Kontakt

Österreichische Kirchenmusikkommission

St.-Peter-Bezirk 1, Stiege 2

5020 Salzburg

 

Email:

sekretariat@kirchenmusikkommission.at

office@singendekirche.at

 

Telefon +43 1 51611-1250

DVR-0029874 (046)

 

Bürozeiten:

Mo – Fr 8:00 – 12:00 Uhr 

Österreichische Kirchenmusikommission
Sankt-Peter-Bezirk 1, Stiege 2
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